Die Satzung des MCB
§1 Name, Sitz und Verbreitungsgebiet
Der Verein führt den Namen „Meerschweinchen-Club-Bayern(MCB).
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name “ Meerschweinchen-Club Bayern e.V.“.
Er hat seinen Sitz beim jeweiligen 1.Vorstand.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereines
1. Förderung des Informationsaustauschs aller Meerschweinchen – Züchter und Halter im Vereinsgebiet.
2. Aufklärung Interessierter Meerschweinchen – Halter über alle Belange der Meerschweinchen Haltung und – Zucht.
3. Angebot von Information – Veranstaltungen, Börsen und Ausstellungen im Bayrischen Raum.
4. Förderung der Züchtung von Meerschweinchen im bayerischen Raum.
5. Schaffung eines Standards für alle gängigen Rassen und Farben der Meerschweinchen.
6. Vereinsarbeit im Bereich des Tierschutzes.
7. Der Verein verfolgt nicht das Ziel einer gewerblichen Tierzucht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Keine Person dar durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
Die Wahrnehmung privatwirtschaftlicher Interessen aller oder einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das laufenden Kalenderjahr
§ 5 Vereinsämter
Vereinsämter sind Ehrenämter
§ 6 Entschädigungen
Inhabern eines Amtes können besondere Kosten auf Antrag und in Einzelfällen gegen Belegvorlage erstattet werden.
Den Vorstandsmitgliedern kann auf Antrag und gegen Belegvorlage Erstattung der Reisekosten gewährt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige nur unter Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung beim Vereinsvorstand erforderlich.
Der Aufzunehmende erkennt durch seinen Beitritt die vorliegende Satzung und die bisher durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse als verbindlich an.
Der Vorstand entscheidet über eine 6 – monatige Probemitgliedschaft. Er kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen, ein Einspruch von Seiten des Bewerbers ist nicht möglich.
Während der Probezeit ist es nicht möglich, sich für ein Vorstandsamt oder die Mitgliedschaft in einer Kommission zu bewerben. Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen auf Vereinsveranstaltungen.
3. Nach etwa sechs Monaten entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als Vollmitglied oder die Ablehnung der Mitgliedschaft.
Eine Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit ist in Einzelfällen möglich. Ein Einspruch ist nicht möglich.
Der Vorstand muss keine Gründe für seine Entscheidung nennen. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag anteilig zurückerstattet.
4. Die Mitgliedschaft ist (auf Probe) erworben mit Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen wurde.
Nach Beschluss über die Vollmitgliedschaft wird die endgültige Bestätigung zugestellt und zu diesem Zeitpunkt beginnt die Mitgliedschaft mit allen daraus entstehenden Rechten.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt,
durch Ausschluss aus dem Verein oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.
2. Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit der
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.
3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe können beispielsweise vereinsschädigendes Verhalten oder Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages sein.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Aufnahmegebühr entfällt bei den Gründungsmitgliedern
für den 1. Und 2. Vorsitzenden, den Schriftführer, den Kassenwart, sowie den Pressereferenten und den Leitern der Kommissionen.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr wird bei der Vorstandsitzung beschlossen.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. Januar eines Mitgliedsjahres fällig.
4. Vom Mitglied selbst verschuldete Kosten, die zu Lasten des Vereines gehen, müssen vom Mitglied getragen werden (z.B. Mahngebühren)
§ 10 Organe des Vereines
Vorstand
- Tierschutzkommission
- Ausstellungskommission
- Standardkommission
- Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, und dem Kassenwart.
2. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes sind unter anderem
- Komplette Geschäftsführung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
- Beschlussfassung über Zulassung zu Richterprüfungen
- Beschlussfassung über Annahme und Ablehnung der Kommissionsbeschlüsse
- Bestellung eines Wahlvorstandes für die Neuwahl der Vorstandsmitglieder
- Neubestellung, Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Kommissionen.
Zur Umbesetzung und Erweiterung können von den Kommissionen geeignete Mitglieder zur Ernennung durch den Vorstand vorgeschlagen werden.
3. Der Verein wird durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden gesetzlich vertreten. Beide Vorsitzende können den Verein alleine gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 12 Tierschutzkommission
1. Die Aufgaben der Tierschutzkommission bestehen aus
- Überwachung der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen bei Veranstaltungen des Vereines.
- Erstellung und Aktualisierung des Sachkundennachweises, nach dessen Bestehen die Mitglieder als geprüfte Züchter in de Züchterliste stehen.
Die Korrektur des Sachkundennachweises erfolgt durch eine von der Tierschutzkommission per Beschluss bestimmte Person. Die Amtszeit des Korrektors beträgt zwei Jahre. Die Korrektur ist verbindlich und kann nur bei sachlichen Fehlern beim Vorstand angefochten werden. Eine Änderung des Sachkundenachweises kann nur mit Zustimmung des Vorstandes erfolgen
- Überwachung de Einhaltung der zur Eintragung in die vereinsinterne Züchterliste einzuhaltenden Haltungsvorschriften, bei den eingetragenen Züchtern
- Beratung bei Fragen zur Haltung und Zucht von Meerschweinchen von Mitgliedern oder Nicht-Mitgliedern.
2. Die Ernennung der Mitglieder der Tierschutzkommission erfolgt durch den Vorstand.
Nach Ernennung in die Kommission gilt diese für zwei Jahre und kann durch erneuten Antrag weiterbestehen.
Bei Ablehnung der Ernennung ist eine erneute Bewerbung erst nach 6 Monaten möglich.
3. Der Leiter der Tierschutzkommission ist für den Aufgabenbereich seiner Kommission verantwortlich, insbesondere für die Einberufung und Protokollierung der Kommissionssitzungen sowie für die Protokollierung der Beschlussfassung und die Weiterleitung der Beschlüsse an den Vorstand.
4. Die Tierschutzkommission besteht aus mindesten zwei, jedoch nicht mehr als 8 Mitgliedern.
5. Voraussetzung für die Aufnahme in die Tierschutzkommission ist der bestandenen vereinseigene Sachkundennachweis.
§13 Standardkommission
1. Die Aufgaben der Standardkommission sind unter anderem
- Erstellung des Vereinsstandards für die Bewertung der Tiere bei Ausstellungen des Vereines
- Regelmäßige Überarbeitung des Standards
- Aufbau und Einrichtung des Preisrichterwesens
2. Die Ernennung der Mitglieder der Standardkommission erfolgt durch den Vorstand. Nach Ernennung in die Kommission gilt diese für zwei Jahre und kann durch erneuten Antrag weiterbestehen. Bei Ablehnung der Ernennung ist einen erneute Bewerbung erst nach 6 Monaten möglich.
3. Der Leiter der Standardkommission ist für den Aufgabenbereich seiner Kommission verantwortlich,
insbesondere für die Einberufung und Protokollierung der Kommissionssitzungen sowie für die Protokollierung de Beschlussfassung und die Weiterleitung der Beschlüsse an den Vorstand.
4. Die Standardkommission besteht aus mindestens zwei, jedoch nicht mehr als 8 Mitgliedern.
§ 14 Ausstellungskommission
1. Die Ausstellungskommission ist für die organisatorische Planung und Durchführung von Ausstellungen und Börsen des Vereines zuständig.
Der Leiter der Ausstellungskommission ist verantwortlich für die Anschaffung, Wartung und Lagerung des Ausstellungsinventars.
Er ist verpflichtet, mit seinem Nachfolger bei Amtswechsel ein Übergabe - Protokoll über das Inventar zu Erstellung und dieses dem Vorstand zukommen zu lassen.
Die Lagerung des Ausstellungsinventars kann durch Beschluss auch an eine andere Person übertragen werden.
2. Die Ernennung der Mitglieder der Ausstellungskommission erfolgt durch den Vorstand. Nach Ernennung in die Kommission gilt diese für zwei Jahre und kann durch erneuten Antrag weiterbestehen.
Bei Ablehnung der Ernennung ist eine erneute Bewerbung erst nach 6 Monaten möglich.
3. Der Leiter der Ausstellungskommission ist für den Aufgabenbereich seiner Kommission verantwortlich,
insbesondere für die Einberufung und Protokollierung der Kommissionssitzungen sowie für die Protokollierung der Beschlussfassung und die Weiterleitung der Beschlüsse an den Vorstand.
4. Die Ausstellungskommission besteht aus mindestens zwei, jedoch nicht mehr als 8 Mitgliedern.
§ 15 Mitgliederversammlung
1. Jedes volljährige, anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Bei Rückstand des Mitgliedsbeitrages verfällt das Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechtes auf Dritte oder andere Mitglieder,
sowie Briefwahl ist nicht möglich.
2. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung der Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
- Vertragsabschlüsse oder Geschäftsabschlüsse, die den Verein mit mehr als 5000 Euro belasten.
- Weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben
3. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen.
Wirksam ist die Bekanntmachung der Berufung der Sitzung mit Versendung oder sonstiger Zustellung , zum Beispiel per Fax, an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.
4. Die Anträge der Mitglieder müssen bei der Vorstandschaft mindestens acht Tage vor dem Versammlungstermin eingegangen sein.
5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder mindestens 30% der Mitglieder einen begründeten Antrag stellen.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen-
§ 16 Kassenprüfung
Die Vorstandschaft ernennt drei Kassenprüfer, die die Kasse mindestens einmal im Jahr prüfen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 17 Beschlussfähigkeit
1. Die Beschlussfähigkeit der Vorstandssitzung ist mit drei anwesenden Vorstandsmitgliedern gegeben. Der Vorstand entscheidet über die Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Bei Stimmengleichheit muss ein weiteres mal in geheimer Form abgestimmt werden. Liegt dann noch immer Stimmengleichheit vor,
gilt der Antrag automatisch als abgelehnt und kann bei der nächsten Mitgliederversammlung erneut gestellt werden.
§ 18 Wahl des Vorstandes
1. Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ende der Amtszeit bis zur Vorstandsbestellung durch die nächste Mitgliederversammlung im Amt.
2. Der Vorstand bestellt auf der Mitgliederversammlung einen Wahlleiter zur Durchführung der Wahl. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören und
sich nicht für ein Amt zur Verfügung stellen.
3. Die Aufgaben des Wahlleiters sind
- Entgegennahme der Wahlvorschläge
- Bekanntgabe der Wahlvorschläge
- Durchführung und Überwachung der Wahl
- Auszählung der Stimmen
- Bekanntgabe des Ergebnisses
4. Aktives und passives Wahlrecht:
Wahlberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder, vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
5. Jedes Amt wird in einem gesonderten Wahldurchgang gewählt.
6. Jede Person darf nur ein Vorstandsamt bekleiden.
7. Auf der Mitgliederversammlung wird vor der Wahl abgestimmt, in welcher Form die Wahl abgehalten wird.
§ 19 Vorzeitiges Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden diese Ämter bis zur nächsten Wahl innerhalb des Vorstandes
oder durch ein Mitglied außerhalb des Vorstandes kommissarisch besetzt. Mit der zusätzlichen Amtsübernahme ist kein weiteres Stimmrecht verbunden.
§ 20 Wahl der Kommissionsleiter
1. Der jeweilige Leiter einer Kommission wird von den Mitgliedern der Kommissionen bei der Kommissionsversammlung durch Stimmenmehrheit gewählt.
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Kommissionsmitglieder.
2. Die Amtsperiode der Kommissionsleitungen beträgt zwei Jahre ab dem Tag der Wahl.
3. Die Kommissionsversammlungen müssen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie sind Beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der jeweiligen Kommission anwesend sind. Beschlussfassung bzw. Wahl des jeweiligen Kommissionsleiters erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 21 Vereinsstrafen
Bei Verstößen gegen die Vereinsordnungen können folgende Strafen ausgesprochen werden:
- Ermahnung
- Verwarnung
- Bußgeld
- Disqualifikation
- Austragung aus der Züchterliste
- Vereinsausschluss
Das Strafmaß hängt von der Art des Verstoßes ab. Es sollte eine gleichbleibende Reihenfolge beachtet werden.
Die Strafe kann mündlich ausgesprochen werden, muss dem Betroffenen aber innerhalb einer Woche schriftlich und
unter Nennung des Grundes mitgeteilt werden.
§ 22 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
2. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Gemeinnützige Organisation,
die durch den Vorstand bestimmt werden.
3. Wird mit de Auflösung des Vereines nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Veschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt,
so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird,
geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 23 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung aus rechtlicher Sicht nicht richtig sein oder unwirksam werden,
so wird die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen hiervon nicht berührt. An der Stelle der unwirksamem Bestimmungen treten dann die neuen Bestimmungen.
Satzung des Meerschweinchenclub-Bayern e. V. vom 03.03.2013